Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Zustandekommen des Vertrages

(1.1) Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrags bzw. der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht schriftlich bestätigt ist, bleibt unser Angebot unverbind- lich.

(1.2) Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler berechtigen oder verpflichten weder den Käufer noch uns. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diese Fehler zustande gekommen wäre.

(1.3) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den individuellen Vereinbarungen. Soweit wir dabei Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterla- gen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts nicht erfordert.

(1.4) Der vereinbarte Preis erhöht sich entsprechend unseren Listenpreisen oder den Listenpreisen unserer Vorlieferanten, wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhun- gen auf zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen, tarifliche Lohnerhöhungen oder Erhöhungen der Umsatz- oder Gewer- besteuer zurückzuführen sind.

2. Zahlungsbedingungen

(2.1) Der Kaufpreis wird am Tag des Rechnungseingangs beim Kunden sofort zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein Skonto abgezogen werden.

(2.2) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir dennoch Wechsel oder andere nicht bare Zah- lungsmittel an, gehen die Spesen zu Lasten des Käufers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Bei Verzug des Käufers (30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung) ist der jeweils offene Restbetrag mit 5 % Punkten über dem EURO-Basiszinssatz

p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens und eines höheren Verzugsschadens wird vorbehalten.

(2.3) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen aus dem Vertrag ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die entweder tituliert oder von uns anerkannt sind.

(2.4) Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten oder mit der Zahlung in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermö- gensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit er von Seiten des Käufers noch nicht erfüllt ist, und für weitere Lieferungen Barzahlungen zu verlangen.

3. Lieferzeit, Versand und Gefahrenübergang

(3.1) Eine Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist und der Käufer alle für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne und Zeichnungen uns recht- zeitig zur Verfügung gestellt hat, bzw. benötigte Freigaben zur Produktion erteilt hat.

(3.2) Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernis- se an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Käufer berechtigt, uns in Verzug zu setzen. Als angemessene Nachfrist werden sechs Wochen angesehen.

(3.3) Der Versand erfolgt frachtfrei ohne Verantwortung für schnellste Versandart. Unterhalb eines Auftragswertes von 750 EUR behalten wir uns vor, den tatsächlichen Aufwand für Fracht und Verpackung zu berechnen. Bei einem Bestellwert unter 250 EUR wird eine Auftragsbearbeitungspauschale von 25 EUR berechnet.

(3.4) Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers werden entsprechende Transportversicherungen abgeschlossen und berechnet.

(3.5) Zusatzkosten für Eilbeförderung sowie Sonderverpa- ckung werden zusätzlich berechnet. Fallen bei der Entladung gesonderte Kosten an, hat diese der Käufer zu tragen. Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen werden gesondert berechnet.

(3.6) Nimmt der Käufer die bestellte Ware zum bestätigten Termin nicht an oder verzögert sich die Abnahme kommissi- onsgebunden gefertigter Ware, so stellen wir diese zum vereinbarten Liefertermin in Rechnung. Die Lagerung der nicht abgenommenen Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherungen werden von uns nur auf aus- drücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers besorgt. (3.7) Für den Fall, dass der Käufer die Ware nicht abnimmt oder Aufträge storniert, sind wir berechtigt, Schadensersatz i.

H. v. 20 % des Auftragswertes zu verlangen. Es steht uns frei, einen höheren Schaden im Einzelfall nachzuweisen.

4. Gewährleistung, Haftung

(4.1) Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhaf- ter Waren oder Anlagen müssen uns diese Mängel oder

Schäden zur Wahrung der Ersatzansprüche des Käufers unverzüglich schriftlich, spätestens binnen zwei Tagen nach Anlieferung gemeldet werden. Das gleiche gilt bei Unvollstän- digkeit einer Lieferung. Im Übrigen gelten § 377, 378 HGB. (4.2) Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Ist lediglich ein Ersatzteil aus einer gelieferten Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Käufer dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind. Im Rahmen der von uns übernommenen Gewährleistung haften wir nur für die Kosten der Materialien. Der weitere Aufwand wie z.B. Austausch oder Montage geht zu Lasten des Käufers.

(4.3) Soweit eine Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu keinem Erfolg führt, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. (4.4) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebs- anleitungen und gültigen Normen z.B. DIN EN 806-5 vor- nimmt oder vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.

(4.5) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Korrosions- und Wasserschäden, bei Verschleißteilen, wie z.B. Dichtungen, Speicherschutzeinrichtungen u.a. insbesondere bei elektrischen Teilen.

(4.6) Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir nur in dem Umfange, in dem unsere Zulieferer die Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen und erfüllen. Wir können uns in diesen Fällen durch die Abtretung der Ansprü- che gegen unsere Zulieferer an den Käufer von der Gewähr- leistungspflicht befreien.

(4.7) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. Wir haften für Schä- den, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmun- gen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsge- setz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Die Regelungen des voran stehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesonde- re für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen.

(4.8) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei Zubehör und Sonderbehältern. Bei Warmwasserspeichern und Trink- Warmwasserbereitern (Serie) beträgt die Gewährleistungsfrist

5 Jahre. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Käufer jedoch nur, sofern der Kauf zum Zeitpunkt der Installa- tion nicht mehr als 6 Monate zurück liegt. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Rechnungen angegebenen Kaufdaten.

5. Haftungsausschluss

(5.1) Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen, wie z. B. technischen Zeichnungen, Entwürfen und Vorschlägen enthaltenen Angaben und technischen Daten sind vom Käufer vor Übernahme und Anwendung zu prüfen. (5.2) Dasselbe gilt für zur Verfügung gestellte Software und für mündlich gemachte Vorschläge und die mündliche Bera- tung sowie andere den Kunden zusätzlich geleistete Dienste. Der Käufer kann aus diesen Unterlagen, den Datenträgern und zusätzlichen Diensten keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechte sowohl uns gegenüber als auch gegenüber unseren Mitarbeitern ableiten, es sei denn, dass uns der Vorwurf trifft, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben.

(5.3) Wir behalten uns das Recht vor, ohne vorherige Be- kanntmachung im Rahmen des Angemessenen und Zumutba- ren Änderungen an unseren Produkten – auch an Produkten, die bereits in Auftrag genommen sind – vorzunehmen.

(5.4) Wir haften nicht für vom Produkt an Immobilien oder beweglichen Sachen verursachte Schäden, nachdem das Produkt geliefert worden und in den Besitz des Kunden übergegangen ist. Des Weiteren haften wir ebenfalls nicht für Schäden an vom Kunden hergestellten Produkten oder an Produkten, die mit den Produkten des Kunden eine Einheit bilden.

6. Eigentumsvorbehalt

(6.1) An den mit dem Angebot an den Käufer überreichten Zeichnungen, technischen Beschreibungen und sonstigen technischen Unterlagen stehen uns die Eigentums- und Urheberrechte zu.

(6.2) Gelieferte Waren und Anlagen bleiben bis zur vollständi- gen Bezahlung unser Eigentum. Jede beabsichtigte Einschrän- kung des Eigentumsvorbehalts ist uns unverzüglich bekannt- zugeben. Werden unsere Waren oder Anlagen allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises – was im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, insbesondere eines Wiederverkaufsge- schäfts gestattet ist – seitens des Käufers an Dritte weiterver- äußert, so verpflichtet sich der Käufer, sich das Eigentums- recht vorzubehalten. Bereits jetzt tritt er die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehende Kaufpreisfor- derung an uns ab in der Höhe, in der unser Kaufpreis noch zur Zahlung offensteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Waren oder Anlagen ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grund- stück oder beweglichen Sachen verbunden werden oder nicht. Werden die von uns gelieferten Waren oder Anlagen nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren zusammen weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen dessen Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen.

(6.3) Der Käufer ist berechtigt, die uns im Voraus abgetretene Forderung für uns einzuziehen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns den Namen und die Adresse seines Abnehmers und die Höhe der abgetretenen Forderung bekanntzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.

(6.4) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände und über die aus dem Weiter- verkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

(6.5) Der Käufer ist weiter verpflichtet, uns von Pfändungen des Kaufgegenstandes und bzw. oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsicht- lich des Kaufgegenstandes erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

(6.6) Wertminderungen an einer eingebauten Anlage, die durch den zwischenzeitlichen Betrieb eingetreten sind, hat der Käufer bei Rücknahme der Anlage zu tragen.

(6.7) Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren oder Anlagen durch den Käufer erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. (6.8) Werden die in unserem Eigentum stehenden Waren oder Anlagen mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Waren oder Anlagen zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbei- tung. Der Käufer ist verpflichtet, die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.

7. Rücksendung von Ware

Rücksendung von Ware kann nur nach vorheriger Vereinba- rung erfolgen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt dieser unter Abzug von 20% Bearbeitungsgebühr. Erforderli- che Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet.

8. Zusatzbedingungen

Wird uns die Montage, Inbetriebnahme oder Wartung von Anlagen übertragen, so gelten zusätzlich die hierfür gesondert übergebenen Bedingungen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen und die vom Käufer zu erbringenden Geldleistungen ist Oststein- bek. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Reinbek bzw. Lübeck ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundes- republik Deutschland.

10. Schlussbestimmung

(10. 1) Bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deut- sches Recht. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird abgedungen.

(10.2) Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überneh- men wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht aus- drücklich zum Export geliefert werden. (10.3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingun- gen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt

(Stand 01.2024)